Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Ja. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltung- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

RVG: http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html

Was kosten Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Finanzrechtliche Angelegenheiten?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: aus dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemacht oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit (z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit.

Interne Tätigkeit

Für interne Tätigkeiten, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, sollen Anwalt und Mandant das Honorar vereinbaren. Das Gesetz sieht seit dem 01.07.2006 keine Wertgebühr mehr vor.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht  wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss. Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den der Anwalt von seinem Mandanten erhält.

Außergerichtliche Tätigkeit

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit können folgende Gebühren anfallen:

  • Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, Regelgebühr 1,3)
  • Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.

Gerichtliche Tätigkeit

Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

  • Eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 1300 VV RVG
  • Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
  • Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vergleich, durch den der Streit beigelegt wird.

Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. 

Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?

Die Gebühren in Strafsachen sind im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.

Die Gebühren in Bußgeldsachen sind im Teil 5 geregelt. Es wird unterscheiden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Vorraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern.

Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse.

Was ist Beratungshilfe? Was ist Prozesskostenhilfe?

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe).

Ist eine Rechtschutzversicherung sinnvoll?

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird.

Untersuchungen zeigen aber, das durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine "Prozesslawine" ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Denn:

Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen, während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?

Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

In jedem Fall gilt:

Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

Häufig wird das "Honorar" eines Anwalts mit seinem "Gewinn" verwechselt. Es ist jedoch nur sein "Umsatz" und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlagen, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

Rechtsanwaltskanzlei Kalaitzi

Die Rechtsanwaltskanzlei ist seit 2002 in Wiesbaden-Biebrich erfolgreich tätig. Unsere Kanzleiräume befinden sich am Rheinufer und sind von Mainz, Frankfurt und Darmstadt sowie vom Rheingau sowohl mit dem Auto wie auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen. Vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail Ihren persönlichen Besprechungstermin.

Themis Kalaitzi, Rechtsanwältin

Vita

  • Geboren 1972 in Athen
  • Schulbesuch in Athen, Deutsche Schule Athen
  • Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen
  • Referendariat in Darmstadt und Wiesbaden
  • Kanzlei-Gründung und Niederlassung in Wiesbaden im Dezember 2002
  • Fachanwaltslehrgang Strafrecht 2007
  • Fachanwältin Strafrecht seit 2007
  • Fachanwaltslehrgang Familienrecht 2014 

vertretungsbefugt an allen Amts- und Landgerichten in Zivil- und Strafsachen sowie an allen Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in Strafsachen

 

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Familienrecht
  • Verkehrsrecht, OWi-Recht
  • Mietrecht

 

Zusatzqualifikation

Fachanwältin für Strafrecht

Theoretischer Teil der Fachanwaltschaft Familienrecht

 

Fremdsprachen

Englisch, Französisch, Griechisch

Sekretariat

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Unsere Bürozeiten sind:

Kooperationspartner

Meuren van der Broeck - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Mediator in Bürogemeinschaft

http://www.meuren-vdb.de/

 

 

Downloads

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